Hutschenreuter Fliesenverlegung GmbH
Neubau und Altbausanierung

VOB Geschäftsbed.

 
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Vorwort .............................................................................................................3
VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen ..................................................................................................4
§ 1 Art und Umfang der Leistung ..................................................................4
§ 2 Vergütung...............................................................................................4
§ 3 Ausführungsunterlagen...........................................................................6
§ 4 Ausführung .............................................................................................7
§ 5 Ausführungsfristen................................................................................10
§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung .................................10
§ 7 Verteilung der Gefahr............................................................................11
§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber ......................................................12
§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer ...................................................13
§ 10 Haftung der Vertragsparteien................................................................14
§ 11 Vertragsstrafe .......................................................................................15
§ 12 Abnahme ..............................................................................................15
§ 13 Mängelansprüche .................................................................................16
§ 14 Abrechnung ..........................................................................................18
§ 15 Stundenlohnarbeiten.............................................................................19
§ 16 Zahlung.................................................................................................20
§ 17 Sicherheitsleistung................................................................................22
§ 18 Streitigkeiten.........................................................................................23
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DIN 1961:2010-08
Vorwort
Diese Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen
(DVA) aufgestellt.
Änderungen
Gegenüber DIN 1961:2006-10 sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
a) Das Dokument wurde zur Anpassung an die Entwicklung des Baugeschehens
fachtechnisch überarbeitet.
Gegenüber DIN 1961:2010-04 sind folgende Korrekturen vorzunehmen:
Das Dokument wurde an die VOB Teil B in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2009 (Bundesanzeiger Nr. 155 vom 15.10.2009, S. 3349) angepasst.
Diese Anpassung betraf allgemeine Schreibweisen, so z. B. Ersatz von
„Abs.“ durch „Absatz“, „Nr.“ durch „Nummer“ und „Nrn.“ durch „Nummern“.
Folgende spezielle Textpassagen oder Wörter wurden angepasst:
a) Titel Fußnote — „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zur
Anwendung“ wurde durch „Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden
durch den DVA ausschließlich zur Anwendung“ ersetzt;
b) § 7 Abs. 3 — „Baubehelfe z. B. Gerüste“ wurde durch „Hilfskonstruktionen
und Gerüste“ ersetzt;
c) § 12 Abs. 5 Nr. 3 — „in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten“
wurde durch „in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten“ ersetzt;
d) § 16 Abs. 5 Nr. 4 — „abweichend von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung)“ wurde
durch „abweichend von Nummer 3 (ohne Nachfristsetzung)“ ersetzt;
e) § 16 Abs. 6 — „seiner Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5“ wurde
durch „seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 5“ ersetzt;
f) § 18 Abs. 1 — „nach § 38 Zivilprozessordnung“ wurde durch „nach § 38 der
Zivilprozessordnung“ ersetzt.
Frühere Ausgaben
DIN 1961: 1926-05, 1934-08, 1937-01, 1937-06, 1952x-11, 1973-11, 1979-10,
1988-09, 1990-07, 1992-12, 1996-06, 1998-05, 2000-12, 2002-12, 2006-10,
2010-04
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DIN 1961:2010-08
VOB/B:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen1)
§ 1
Art und Umfang der Leistung
(1) Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag
bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
(2) Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
1. die Leistungsbeschreibung,
2. die Besonderen Vertragsbedingungen,
3. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
4. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
5. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen,
6. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.
(3) Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(4) Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung
erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers
mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen
nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer
nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§ 2
Vergütung
(1) Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die
nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen,
den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Technischen
Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung
gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögens empfohlen (§ 310 BGB).
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DIN 1961:2010-08
(2) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich
ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart
(z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist.
(3) 1. Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten
Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag
vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
2. Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der
Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
3. Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes
ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte
Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer
nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die
Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen,
der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten
und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte
Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen
Preis vergütet.
4. Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung
andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart
ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene
Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
(4) Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers vom
Auftraggeber selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und
Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Absatz 1
Nummer 2 entsprechend.
(5) Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene
Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor
der Ausführung getroffen werden.
(6) 1. Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der
Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den
Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der
Leistung beginnt.
2. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung
für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der
geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
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(7) 1. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so
bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung
von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein
Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist
auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten
zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
2. Die Regelungen der Absätze 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung
einer Pauschalsumme.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die Nummern 1 und 2 auch
für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Absatz 3
Nummer 4 bleibt unberührt.
(8) 1. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der
Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem
für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen.
2. Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber
solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht
ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig
waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und
ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung
zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche
Leistungen der Absätze 5 oder 6 entsprechend.
3. Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag
(§§ 677 ff. BGB) bleiben unberührt.
(9) 1. Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere
Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den
Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte,
nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
2. Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen
durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu
tragen.
(10) Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem
Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§ 3
Ausführungsunterlagen
(1) Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich
und rechtzeitig zu übergeben.
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(2) Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der
Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt
wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer
Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
(3) Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und
Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen
sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit
es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten
zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete
Mängel hinzuweisen.
(4) Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand der Straßen
und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen, ferner der baulichen
Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
(5) Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder
andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders
den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte
oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Absatz 9) zu
beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
(6) 1. Die in Absatz 5 genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres
Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert oder für einen anderen
als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit
den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung
zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale
enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
3. Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers
zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
§ 4
Ausführung
(1) 1. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen
Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlichrechtlichen
Genehmigungen und Erlaubnisse — z. B. nach dem Baurecht,
dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht — herbeizuführen.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der
Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
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Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile
von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert
werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen
sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch
keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis
bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
3. Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer
zustehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind
grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der
Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers
für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
4. Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt
oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen,
die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch
eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber
die Mehrkosten zu tragen.
(2) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung
nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der
Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu
leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
2. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern
regeln.
(3) Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung
(auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte
der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich
— möglichst schon vor Beginn der Arbeiten — schriftlich mitzuteilen;
der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder
Lieferungen verantwortlich.
(4) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer
unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
1. die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle,
2. vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise,
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3. vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den
Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer,
mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen und die ihm
für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung
und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des Auftraggebers
hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner
Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2
nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Absatz
6.
(6) Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen,
sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten
Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie
auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert
werden.
(7) Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig
erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten
durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder
die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung
des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene
Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass
er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz
3).
(8) 1. Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer
übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen,
auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der
Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen
nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist,
kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der
Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Absatz 3).
2. Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von Bauleistungen an
Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Teile B und C zugrunde zu legen.
3. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf
Verlangen bekannt zu geben.
(9) Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück Gegenstände
von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt, so hat der
Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem Auftraggeber
den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Wei-
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sung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2
Absatz 6. Die Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
(10) Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von
Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung
durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen
werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5
Ausführungsfristen
(1) Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen,
angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan
enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im
Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
(2) Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen
Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von
12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung
ist dem Auftraggeber anzuzeigen.
(3) Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend
sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden
können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe
schaffen.
(4) Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der
Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung
nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages
Schadensersatz nach § 6 Absatz 6 verlangen oder dem Auftragnehmer
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8
Absatz 3).
§ 6
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der
Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf
Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig
die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
(2) 1. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht
ist:
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a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete
Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem
unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare
Umstände.
2. Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe
des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht
als Behinderung.
(3) Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden
kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die
hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen.
(4) Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit
einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige
Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
(5) Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne
dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen
nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten
zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen
des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
(6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat
der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen
Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf
angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Absatz
1 Satz 2 gegeben ist.
(7) Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach
Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt
sich nach den Absätzen 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung
nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der Baustellenräumung
zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten
Leistungen enthalten sind.
§ 7
Verteilung der Gefahr
(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch
höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört,
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so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach
§ 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
(2) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der
baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen
Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
(3) Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch
nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und
Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
ebenfalls nicht Hilfskonstruktionen und Gerüste, auch wenn diese als Besondere
Leistung oder selbstständig vergeben sind.
§ 8
Kündigung durch den Auftraggeber
(1) 1. Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den
Vertrag kündigen.
2. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich
jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649
BGB).
(2) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber
oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und
15 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt
ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird.
2. Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Absatz 5 abzurechnen.
Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes
verlangen.
(3) 1. Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des
§ 4 Absatz 7 und 8 Nummer 1 und des § 5 Absatz 4 die gesetzte Frist
fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des
Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen
Leistung beschränkt werden.
2. Nach der Entziehung des Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt,
den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers
durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche
auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen.
Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung
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aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn
kein Interesse mehr hat.
3. Für die Weiterführung der Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte,
Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte
Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch
nehmen.
4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die
entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens
binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
(4) Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der Auftragnehmer
aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzulässige
Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von
12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.
Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
(6) Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten
Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine
prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
(7) Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe kann
nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§ 9
Kündigung durch den Auftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
1. wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und
dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen
(Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
2. wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in
Schuldnerverzug gerät.
(2) Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der
Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Vertrag kündigen werde.
(3) Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen.
Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung
nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers
bleiben unberührt.
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§ 10
Haftung der Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für
das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie
sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB).
(2) 1. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden,
für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien
haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien
die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Einzelfall
nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge
einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet
hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit
der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Absatz 3 hingewiesen
hat.
2. Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung
seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche
zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten
Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
(3) Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823 ff. BGB zu Schadensersatz
verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder Beschädigung
angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von Boden
oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu
angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung
von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum
Auftraggeber den Schaden allein.
(4) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien
zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das
geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten
oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und
auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
(5) Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Absätzen 2, 3
oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten
ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(6) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch
genommen wird, den nach den Absätzen 2, 3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei
sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den
Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen
Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
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§ 11
Vertragsstrafe
(1) Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 BGB.
(2) Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht
in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer
in Verzug gerät.
(3) Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist
sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen
als 1/6 Woche gerechnet.
(4) Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12
Abnahme
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls
auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der
Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen;
eine andere Frist kann vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert
werden.
(4) 1. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei
es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen.
Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen.
In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter
Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen
des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
2. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers
stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender
Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem
Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
(5) 1. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung
der Leistung.
2. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung
oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als er-
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folgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer
baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat
der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
Zeitpunkten geltend zu machen.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie
nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13
Mängelansprüche
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt
der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur
Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit
hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist
die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme
frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber
nach der Art der Leistung erwarten kann.
(2) Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte
Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte
als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst
nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
(3) Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf
Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen
Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung
eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn,
er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.
(4) 1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart,
so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die
vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend
von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende
Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
2. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen
Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit
hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Nummer 1 zwei
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DIN 1961:2010-08
Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer
die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen;
dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist
vereinbart ist.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in
sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme
(§ 12 Absatz 2).
(5) 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist
hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen
sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf
der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten
Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens
an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder
der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung
beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren
neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Absatz 4 oder
der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
2. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in
einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so
kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen
lassen.
(6) Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist
sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern
und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der
Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung
mindern (§ 638 BGB).
(7) 1. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für
alle Schäden.
3. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage
zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die
Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit
erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers
zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat
der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln
der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
besteht oder
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DIN 1961:2010-08
c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner
gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen,
nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Versicherer hätte decken können.
4. Abweichend von Absatz 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
soweit sich der Auftragnehmer nach Nummer 3 durch Versicherung geschützt
hat oder hätte schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz
vereinbart ist.
5. Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten
Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14
Abrechnung
(1) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die
Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der
Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen
zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere
Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind
in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen
getrennt abzurechnen.
(2) Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang
der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen
in den Technischen Vertragsbedingungen und
den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
(3) Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist
von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung
eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist; diese
Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.
(4) Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein, obwohl ihm
der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so kann sie
der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen.
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§ 15
Stundenlohnarbeiten
(1) 1. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen
abgerechnet.
2. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind,
gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die
Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der
Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der
Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen
Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge
und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen,
mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich
allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer
vergütet.
(2) Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten durch einen Polier
oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder ist die
Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften notwendig,
so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn
anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen,
besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen,
für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen
Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten
sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte
werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der
Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben.
Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel
gelten als anerkannt.
(4) Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten,
längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen, einzureichen. Für
die Zahlung gilt § 16.
(5) Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der
Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel
Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen, dass für
die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird,
die nach Maßgabe von Absatz 1 Nummer 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren
Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung
von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen,
für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt
wird.
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§ 16
Zahlung
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen
oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe
des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen
einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages.
Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen,
die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens
angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl
das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben
wird.
2. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte
sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen
Fällen zulässig.
3. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen
nach Zugang der Aufstellung fällig.
4. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers;
sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
(2) 1. Vorauszahlungen können auch nach Vertragsabschluss vereinbart
werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers ausreichende Sicherheit
zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart
wird, mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu verzinsen.
2. Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen Zahlungen anzurechnen,
soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die Vorauszahlungen
gewährt worden sind.
(3) 1. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen
gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben,
so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen.
Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung
sofort zu zahlen.
2. Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen
aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich
unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.
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3. Einer Schlusszahlung steht es gleich, wenn der Auftraggeber unter
Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig und schriftlich
ablehnt.
4. Auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen,
wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
5. Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung
nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. Er
wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen — beginnend
am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 24 Werktage — eine
prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder,
wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
6. Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung
der Schlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und
Übertragungsfehlern.
(4) In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne
Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt
und bezahlt werden.
(5) 1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
3. Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer
eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der
Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch
auf Zinsen in Höhe der in § 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze,
wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.
4. Zahlt der Auftraggeber das fällige unbestrittene Guthaben nicht innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer
für dieses Guthaben abweichend von Nummer 3 (ohne Nachfristsetzung)
ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zinsen in Höhe der in
§ 288 Absatz 2 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren
Verzugsschaden nachweist.
5. Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Nummern 3 und 4 die Arbeiten
bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte
angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
(6) Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus
den Absätzen 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu
leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers
aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder
Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers
die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung
die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von die-
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DIN 1961:2010-08
sem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen
seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.
§ 17
Sicherheitsleistung
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240
BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt.
2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
und die Mängelansprüche sicherzustellen.
(2) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt
oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts
oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut
oder der Kreditversicherer
1. in der Europäischen Gemeinschaft oder
2. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über
das öffentliche Beschaffungswesen
zugelassen ist.
(3) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit;
er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
(4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber
den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung
ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben
(§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und
muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber
kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung
auf erstes Anfordern verpflichtet.
(5) Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer
den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein
Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können
(„Und-Konto“). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
(6) 1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen
von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung
um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht
ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG
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gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts
unberücksichtigt. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er
dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser
Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen.
Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer
von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt.
Absatz 5 gilt entsprechend.
2. Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der
Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung
auf ein Sperrkonto einzahlt.
3. Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein,
so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzen.
Lässt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer
die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen
und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
4. Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen
Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird
nicht verzinst.
(7) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss
zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er
diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit
einzubehalten. Im Übrigen gelten die Absätze 5 und 6 außer
Nummer 1 Satz 1 entsprechend.
(8) 1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung
zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und
Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn,
dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit
für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für
diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche
nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer
Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt
seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er
einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18
Streitigkeiten
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach
§ 38 der Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten
aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung
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des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
(2) 1. Entstehen bei Verträgen mit Behörden Meinungsverschiedenheiten,
so soll der Auftragnehmer zunächst die der auftraggebenden Stelle unmittelbar
vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit
zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst innerhalb
von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf die
Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,
wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des
Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn
auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
2. Mit dem Eingang des schriftlichen Antrages auf Durchführung eines
Verfahrens nach Nummer 1 wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend
gemachten Anspruchs gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer
das Verfahren nicht weiter betreiben, teilen sie dies dem jeweils
anderen Teil schriftlich mit. Die Hemmung endet 3 Monate nach Zugang
des schriftlichen Bescheides oder der Mitteilung nach Satz 2.
(3) Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die
Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und
Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über
die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei
nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische
Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen
sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
(5) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.